Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr
Verkehrsstraftaten sind Delikte mit Massencharakter. Auf den ersten Blick scheint der Sachverhalt klar und der Fall eindeutig. Deswegen neigen viele Staatsanwaltschaften dazu, Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr im Strafbefehlsverfahren zu erledigen.
Dabei ist zu beachten, dass der Strafbefehl einem Urteil gleichsteht und unter Umständen ebenso ins Führungszeugnis eingetragen wird. Sofern die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, drohen auch Punkte in Flensburg, selbst wenn diese im Strafbefehl nicht drinstehen.
Ist man mit der Strafe nicht einverstanden, muss innerhalb der Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Der Einspruch kann auch auf einzelne Punkte, zum Beispiel die Höhe der Geldstrafe oder die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt werden. Kommt man nach umfassender Prüfung zu dem Ergebnis, dass der weitere Einspruch aussichtslos ist, kann man den Einspruch vor Beginn der Hauptverhandlung jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücknehmen.
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