Rechtsschutzversicherung bei Trunkenheit im Verkehr
Trunkenheit im Verkehr gehört zu den Delikten, die grundsätzlich vom Umfang der Verkehrsrechtsschutzversicherung abgedeckt sind. Dabei muss man nicht unbedingt eine eigene Versicherung haben. Oft greifen auch die Versicherungen vom Fahrzeughalter oder Arbeitgeber.
Vorteil einer solchen Versicherung ist es, dass alle notwendigen Verfahrenskosten, also Anwalts und Gerichtskosten übernommen werden. In der Anwaltswahl ist man dabei grundsätzlich frei und muss nicht den von der Versicherung vorgeschriebenen Rechtsanwalt beauftragen.
Hinweis: Die meisten Versicherungen decken eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt immer, die Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt nur vorläufig ab. Das bedeutet, dass die Versicherung leistungsfrei wird, wenn das Verfahren mit einer Vorsatzverurteilung wegen § 316 StGB endet.
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